Urheberrecht und Unterricht  (Stand: März 2008)

Was sind eigentlich Unterrichtsmedien bei denen das Urrheberrecht eine Rolle spielt?

Texte, Bilder Töne, Filme und Computerprogramme, bzw. deren beliebige Kombination unterliegen regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts. Eine besondere Kennzeichnung ist dafür nach deutschem Recht nicht erforderlich.

Urheberrechtlich geschützt ist der Inhalt und die Gestaltung. Beim Kauf eines Buches z.B. erwirbt man das Eigentum am Papier, an der Druckerschwärze, dem Leim (der die Seiten zusammenhält) nicht jedoch an dem Inhalt.

Generell verboten ist das Kopieren von Schulbüchern, Arbeitsheften, Lernsoftware und Unterrichtsfilmen. Diese sind speziell für den Unterrichtsgebrauch hergestellt worden. Ohne den entsprechenden Schutz würde die Produktion von eigens für den Unterricht hergestellten Medien und Materialien sehr schnell zusammenbrechen.

In ihren eigenen vier Wänden dürfen Lehrerinnen und Lehrer praktisch alle Medien nutzen, kopieren und archivieren. Aber: Sie dürfen sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mit in die Schule nehmen und im Unterricht einsetzen.

Der Grund dafür liegt auf der Hand: Im § 53 UrhG heißt es unmissverständlich: „(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen [...].“ Das Unterrichten ist aber der Beruf, man könnte auch sagen das Gewerbe des Lehrers. Der Einsatz privater Aufzeichnungen im Unterricht würde also mittelbar Erwerbszwecken dienen (mittelbar deswegen, weil der Lehrer keine zusätzlichen Einkünfte erzielt, wenn er Medien einsetzt).

Dies gilt auch für Aufzeichnungen und Kopien, die durch Schüler, deren Eltern oder andere Personen angefertigt worden sind. Sobald sie im Unterricht eingesetzt werden, dienen sie mittelbar Erwerbszwecken, und das ist verboten.

Das würde die Mediennutzung in der Schule massiv einschränken, gäbe es nicht einige Schulprivilegien und generelle Ausnahmen. Aber auch hier ist zu beachten, dass ein Werk zwar u. U. im Unterricht eigesetzt werden darf, damit jedoch im Allgemeinen keine Befreiung von der Vergütungspflicht einhergeht. So zahlen beispielsweise die meisten Schulträger einen Pauschbetrag an die GEMA um den Einsatz von Musik im Unterricht zu ermöglichen.

Wesentlich ist in jedem Fall, dass der Einsatz von Medien der Vermittlung von Inhalten bzw. erzieherischen und sozialen Zwecken einer bestimmt abgegrenzten Gruppe (Klasse) dient.

Schulpriviligen und "urheberrechtsfreie" Medien und Software

Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden, allerdings nur bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres (§ 47 UrhG).

Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse, Funk und Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen kopiert bzw. aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden (§ 48 UrhG).

Nachrichten, die durch Presse und Funk verbreitet worden und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen worden sind, dürfen aufgezeichnet, vervielfältigt und im Unterricht eingesetzt werden (§ 49 UrhG).

Die Problematik liegt hier im „Vorbehalt der Rechte“: Namentlich gezeichnete Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften, Funk- und Fernsehsendungen, bei denen die Autoren und Mitwirkenden genannt werden bzw. am Ende ein Textband mit den Namen der Mitwirkenden durchs Bild läuft, sind geschützt und dürfen nicht verwendet werden.

Funk- und Fernsehsendungen dürfen „zur Unterrichtung über Tagesfragen“ für kurze Zeit aufgezeichnet und eingesetzt werden (§ 53 (2) 3.). Sobald das Thema nicht mehr aktuell ist, erlischt diese Erlaubnis logischerweise.

Kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften dürfen im Schulunterricht in der für eine Schulklasse oder für Prüfungen erforderlichen Anzahl vervielfältigt und eingesetzt werden (§ 53 (3) UrhG). Musiknoten sind ausdrücklich ausgenommen (§ 53 (4)).

Einzelne Elemente von Datenbankwerken dürfen ebenfalls für unterrichtliche Zwecke in der unmittelbar notwendigen Anzahl kopiert und verwendet werden (§ 53 (5)).

Medien und Software aus dem Internet sind nicht urheberrechtsfrei. Aber es gibt hier die Ausnahmen des GNU Public Licene, hierzu gehört z.B. das Betribssystem Linux, oder das Creative Commons (CC) Label. Etliche Texte, Fotos und Filme sind mit ihm gekennzeichnet. Das bekannteste dürfte Wikipedia sein. Genauere und ausführlichere Informmationen erhält man unter www.gnu.org bzw. de.creativecommons.org

In jedem Fall gilt es bei Internetquellen unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzusehen, in welchem Rahmen eine Verwendung der Inhalte erlaubt ist, will man nicht böse Überrschungen erleben.

Anwendungsfälle in der Schule:

Darf ich ...
ja
nein
Hinweise
... einen Artikel aus einer Zeitung oder einer Zeitschrift kopieren bzw. in ein Arbeitsblatt einfügen?
X
.
Quelle angeben!
... ein Foto oder eine Grafik aus einer Zeitschrift oder dem Internet auf eine Overhead-Folie und ein Arbeitsblatt drucken?
X
.
Quelle angeben!
.
X
Wenn dies ausdrücklich untersagt ist. Insbesondere bei Internetquellen unbedingt im Impressum oder bei den AGBs nachsehen!.
... ein Foto, eine Grafik und/oder einen Text aus einem Schulbuch oder Arbeitsheft auf eine Overhead-Folie und ein Arbeitsblatt kopieren?
.
X 
Es sei denn die Einzelgenehmigung des Verlags liegt hierfür vor!
... ein Foto aus einem Bildband einscannen und auf eine Overhead-Folie drucken, um es der ganzen Klasse zeigen zu können?
 X
.
Quelle angeben!
... ein Lernprogramm aus dem Internet herunterladen und im Unterricht einsetzen?
X
.
Nur, wenn es sich um Freeware handelt und die Nutzung ausdrücklich erlaubt ist.
.
X
In allen anderen Fällen.
... ein Arbeitsblatt aus dem Internet herunter laden und unverändert vervielfältigen?
X
.
Die Quelle muss ersichtlich sein.
... ein von mir selbst gestaltetes Arbeitsblatt an Kollegen / "U+ Kräfte" weitergeben?
X
.
Wenn alle Teile des Arbeitsblattes von Ihnen selbst stammen.
.
X
Wenn das Arbeitsblatt Teile geschützter Werke enthält (z.B. Grafiken, Fotos, Textauszüge/Zitate).
... Fotos, Texte und Grafiken aus einer CD-ROM oder DVD in eigene Unterrichtsmaterialien einbauen?
X
.
Wenn das Programm auf dem Datenträger über eine Kopierfunktion verfügt und diese Nutzung nicht ausdrücklich untersagt ist (Schule ist nicht privat!).
.
X
Wenn es nur über die „Druck“-Taste geht oder gar ein Kopierschutz umgangen werden muss.
... eine entliehene CD, DVD oder Videokassette kopieren?
.
X
Unter keinen Umständen!
... eine gekaufte CD oder DVD kopieren?
X
.
Nur bei Computerprogrammen als Sicherheitskopie.
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X
In allen anderen Fällen.
... eine Fernsehsendung (z.B. einen Tierfilm) aufzeichnen und im Unterricht einsetzen?
.
X
Aufzeichnen schon, aber nicht einsetzen. „Tagesaktualität“ liegt hier in den seltensten Fällen vor.
... einen Fernsehbericht (z.B. über eine Naturkatastrophe) aufzeichnen und im Unterricht einsetzen?
X
.
Aber nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Sendung (ca. 1 Woche) bzw. so lange diese Naturkatastrophe in den Medien eine Rolle spielt.
... einen Spielfilm im Fernsehen aufzeichnen und im Rahmen der Medienerziehung einsetzen?
.
X
Die kommunalen und kirchlichen Medienzentren sowie der Landesmediendienst verfügen über ein großes Angebot von Spielfilmen, die legal eingesetzt werden dürfen.
... eine Radiosendung aufzeichnen, einige Interviews herausschneiden und diese im Unterricht einsetzen?
X
.
Im Prinzip: „Zur Unterrichtung über Tagesfragen“ darf die ganze Sendung verwendet werden, später nur kleine Teile daraus.
... eine Schulfernsehsendung auch nach drei Jahren verwenden?
.
X
Ausnahme: Die Sendung wird im Schulfernsehen wiederholt.
... ein Video aus YouTube herunterladen und im Unterricht einsetzen?
.
X
Die AGB von YouTube erlauben nur das unmittelbare ansehen per Lifestream.

Quellen:
mit freundlicher Genehmigung des Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gemeinnützige GmbH (FWU), Postfach 12 61, Bavariafilmplatz 3, 82026 Grünwald und der Akademie für Lehrerbildung und Personalführung (alp), Kardinal-von-Waldburg-Str. 6-7, 89407 Dillingen.

Die Autoren dieses kleinen Teils eines Artikels zum Urheberrecht sind Johannes Philipp und Heiko Reek. Den gesamten Artikel können Sie beim fwu downloaden (150 kB / Microsoft Word - Dokument), auch weitere Informationen zum Urheberrecht. Johannes Philipp war im FWU u.a. verantwortlich für die Arbeitsbereiche Mediendokumentation, Datenbank Bildungsmedien, Medientechnik sowie Ganztagsschulen/Schulmediotheken. Heiko Reek ist Jurist für Medien- und Urheberrecht und leitet das Referat "Recht" im FWU.

Informationen zum Thema als pdf-Downloads:
Medienrecht und Schule - Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten (Autor: Johannes Philipp; 20 S., 308 KB)
„Raubkopien“ und deren Folgen (Autor: MedienLB; 9 S., 527 KB)
Merkblatt "Raubkopien" und ihre Folgen (Autor: MedienLB; 1 S., 66 KB)
„Urheberrechtlich relevante Regelungen im Bildungsbereich“ (Autor: MedienLB; 11 S., 632 KB)