Was
sind eigentlich Unterrichtsmedien bei denen das Urrheberrecht
eine Rolle spielt? Generell verboten ist das Kopieren von Schulbüchern, Arbeitsheften, Lernsoftware und Unterrichtsfilmen. Diese sind speziell für den Unterrichtsgebrauch hergestellt worden. Ohne den entsprechenden Schutz würde die Produktion von eigens für den Unterricht hergestellten Medien und Materialien sehr schnell zusammenbrechen. In ihren eigenen vier Wänden dürfen Lehrerinnen und Lehrer praktisch alle Medien nutzen, kopieren und archivieren. Aber: Sie dürfen sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mit in die Schule nehmen und im Unterricht einsetzen. Der
Grund dafür liegt auf der Hand: Im § 53 UrhG
heißt es unmissverständlich: „(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen
eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch
auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar
Erwerbszwecken dienen [...].“ Das Unterrichten ist aber der Beruf,
man könnte auch sagen das Gewerbe des Lehrers. Der Einsatz privater
Aufzeichnungen im Unterricht würde also mittelbar Erwerbszwecken dienen
(mittelbar deswegen, weil der Lehrer keine zusätzlichen Einkünfte
erzielt, wenn er Medien einsetzt). Das
würde die Mediennutzung in der Schule massiv einschränken, gäbe es
nicht einige Schulprivilegien und generelle Ausnahmen.
Aber auch hier ist zu beachten, dass ein Werk zwar u. U. im Unterricht
eigesetzt werden darf, damit jedoch im Allgemeinen keine Befreiung
von der Vergütungspflicht einhergeht. So zahlen beispielsweise
die meisten Schulträger einen Pauschbetrag an die GEMA um den
Einsatz von Musik im Unterricht zu ermöglichen. Schulpriviligen und "urheberrechtsfreie" Medien und Software Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden, allerdings nur bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres (§ 47 UrhG). Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse, Funk und Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen kopiert bzw. aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden (§ 48 UrhG). Nachrichten,
die durch Presse und Funk verbreitet worden und nicht mit einem Vorbehalt
der Rechte versehen worden sind, dürfen aufgezeichnet, vervielfältigt
und im Unterricht eingesetzt werden (§
49 UrhG). Funk- und Fernsehsendungen dürfen „zur Unterrichtung über Tagesfragen“ für kurze Zeit aufgezeichnet und eingesetzt werden (§ 53 (2) 3.). Sobald das Thema nicht mehr aktuell ist, erlischt diese Erlaubnis logischerweise. Kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften dürfen im Schulunterricht in der für eine Schulklasse oder für Prüfungen erforderlichen Anzahl vervielfältigt und eingesetzt werden (§ 53 (3) UrhG). Musiknoten sind ausdrücklich ausgenommen (§ 53 (4)). Einzelne Elemente von Datenbankwerken dürfen ebenfalls für unterrichtliche Zwecke in der unmittelbar notwendigen Anzahl kopiert und verwendet werden (§ 53 (5)). Medien
und Software aus dem Internet sind nicht urheberrechtsfrei.
Aber es gibt hier die Ausnahmen des GNU Public Licene,
hierzu gehört z.B. das Betribssystem Linux, oder das Creative
Commons (CC) Label. Etliche Texte, Fotos und Filme sind mit ihm
gekennzeichnet. Das bekannteste dürfte Wikipedia sein. Genauere
und ausführlichere Informmationen erhält man unter www.gnu.org
bzw. de.creativecommons.org
Quellen: mit freundlicher Genehmigung des Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gemeinnützige GmbH (FWU), Postfach 12 61, Bavariafilmplatz 3, 82026 Grünwald und der Akademie für Lehrerbildung und Personalführung (alp), Kardinal-von-Waldburg-Str. 6-7, 89407 Dillingen. Die Autoren dieses kleinen Teils eines Artikels zum Urheberrecht sind Johannes Philipp und Heiko Reek. Den gesamten Artikel können Sie beim fwu downloaden (150 kB / Microsoft Word - Dokument), auch weitere Informationen zum Urheberrecht. Johannes Philipp war im FWU u.a. verantwortlich für die Arbeitsbereiche Mediendokumentation, Datenbank Bildungsmedien, Medientechnik sowie Ganztagsschulen/Schulmediotheken. Heiko Reek ist Jurist für Medien- und Urheberrecht und leitet das Referat "Recht" im FWU. Informationen zum Thema als pdf-Downloads: Medienrecht und Schule - Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten (Autor: Johannes Philipp; 20 S., 308 KB) „Raubkopien“ und deren Folgen (Autor: MedienLB; 9 S., 527 KB) Merkblatt "Raubkopien" und ihre Folgen (Autor: MedienLB; 1 S., 66 KB) „Urheberrechtlich relevante Regelungen im Bildungsbereich“ (Autor: MedienLB; 11 S., 632 KB) |